Pflichten & Fristen
Lichtsteuerung wird Pflicht.
Bis 31.12.2029.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz verlangt für viele Nichtwohngebäude eine automatische Beleuchtungssteuerung und Gebäudeautomation mit Monitoring. Hier sehen Sie alle Fristen, prüfen in drei Fragen, ob Ihr Gebäude betroffen ist – und was Sie jetzt tun sollten.
Zeitleiste
Alle Fristen auf einen Blick.
- 28.05.2024
EU-Gebäuderichtlinie in Kraft
Die EPBD 2024/1275 verlangt in Artikel 13 Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung in Nichtwohngebäuden. Sie gilt über das nationale Recht.
- 21.07.2026
Neue BEG-Förderung
Beleuchtung ist als eigene Fördermaßnahme gestrichen, Gebäudeautomation ab Klasse B nach DIN V 18599-11 wird weiter mit 15 % gefördert.
- 29.07.2026
GModG in Kraft
Das Gebäudemodernisierungsgesetz löst das Gebäudeenergiegesetz ab und setzt die EPBD um. § 56 regelt Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung.
- 01.01.2027
Stichtag für Bestandssysteme
Gebäudeautomation, die bis zu drei Jahre vor diesem Stichtag eingebaut wurde, bekommt nach § 56 Abs. 4 GModG zehn Jahre Zeit zur Nachrüstung.
- 31.12.2027
EU-Datum – nicht in Deutschland
Die EPBD nennt laut Branchenquellen dieses Datum für die Beleuchtung in Gebäuden über 290 kW. Deutschland hat es nicht als eigene Frist übernommen – maßgeblich ist hier 2029.
- 31.12.2029
Pflicht ab 70 kW
Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder kombinierter Lüftungsanlage über 70 kW brauchen Gebäudeautomation mit Monitoring (§ 56 Abs. 1) und eine automatische Beleuchtungssteuerung (§ 56 Abs. 6).
Pflicht-Check
Ist Ihr Gebäude betroffen?
Drei Fragen, eine erste Einschätzung. Keine Rechtsberatung.
Was § 56 GModG genau verlangt
- Gebäudeautomation (Abs. 1): Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW leistet, brauchen bis 31.12.2029 ein System der Gebäudeautomation mit Monitoring, Analyse und offener Schnittstelle.
- Beleuchtungssteuerung (Abs. 6): Dieselben Gebäude brauchen bis 31.12.2029 eine automatische Beleuchtungssteuerung. Zonierung und Belegungserkennung sind als Regelfall vorgesehen.
- Neubau (Abs. 3): Ab 70 kW mindestens Automationsgrad C, ab 290 kW Klasse B – dazu ein technisches Inbetriebnahme-Management.
- Ausnahmen: wenn die Umsetzung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das muss im Einzelfall begründet werden.
- Schwellwert: Er bezieht sich auf die einzelne Anlage für Heizung, Klima oder kombinierte Lüftung. Die Beleuchtung selbst zählt nicht mit.
Drei Einwände – und warum sie nicht tragen
„Die Beleuchtung zählt doch gar nicht zur 70-kW-Schwelle.“ Richtig – die Schwelle ist nur der Auslöser. Ist Ihr Gebäude betroffen, gilt die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung für das ganze Gebäude. Die Beleuchtung ist nach dem Gesetz ein gebäudetechnisches System.
„Zonierung und Präsenz sind nur ein Soll.“ Ein Soll ist im Verwaltungsrecht der Regelfall. Wer davon abweicht, muss es begründen. Und genau diese Funktionen bringen die Einsparung: Licht brennt nur dort, wo jemand ist.
„Für das Licht gibt es kein Bußgeld.“ Das Bußgeld bis 5.000 Euro hängt an der Gebäudeautomation nach Abs. 1. Die Sensoren der Lichtsteuerung liefern aber genau die Belegungs- und Verbrauchsdaten, die diese Gebäudeautomation braucht. Wer beides zusammen plant, erfüllt beide Pflichten mit einem Projekt – und spart ab dem ersten Tag Strom.
Die Normen dahinter
- DIN V 18599-11: bewertet den Automatisierungsgrad (Klassen A bis D) – Grundlage für Neubau-Anforderungen und Förderung.
- DIN EN ISO 52120-1: europäische Norm für den Einfluss der Gebäudeautomation auf die Energieeffizienz, Nachfolgerin der EN 15232.
- DIN EN 12464-1 und ASR A3.4: Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz. Eine Lichtsteuerung muss sie einhalten – Präsenz- und Tageslichtregelung sparen nur dort, wo das Licht nicht gebraucht wird.
Was Sie jetzt tun sollten
- Anlagen prüfen: Leistung von Heizung, Klima und Lüftung ermitteln.
- Bestand aufnehmen: Wir kommen vor Ort, nehmen Leuchten, Höhen und Nutzung auf.
- In 3D planen: In Sensora sehen Sie vorab, wie das Licht auf Bewegung reagiert.
- Förderung sichern: Gebäudeautomation ab Klasse B wird mit 15 % gefördert – siehe Förderung 2026.
- Umsetzen: Montage in der Regel durch uns, Monitoring inklusive.
Ausführliche Hintergründe zu GModG, EnEfG und EPBD im Ratgeber GEG, GModG & EPBD.
FAQ
Häufige Fragen zur Pflicht
Ab wann ist automatische Lichtsteuerung Pflicht?
Nach § 56 Abs. 6 GModG bis 31.12.2029 für Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW leistet. Zonierung und Belegungserkennung sind als Regelfall vorgesehen. Keine Rechtsberatung.
Gilt die Pflicht schon ab 2027?
In Deutschland nicht. Die EU-Gebäuderichtlinie nennt laut Branchenquellen den 31.12.2027 für Gebäude über 290 kW, Deutschland hat das aber nicht als eigene Frist übernommen. Im GModG ist der 01.01.2027 nur Stichtag für eine Übergangsregel bei Bestandssystemen. Maßgeblich ist der 31.12.2029.
Zählt die Beleuchtung zur 70-kW-Grenze?
Nein. Der Schwellwert bezieht sich auf die einzelne Anlage für Heizung, Klima oder kombinierte Lüftung. Ist das Gebäude dadurch betroffen, gilt die Pflicht zur Beleuchtungssteuerung aber für das ganze Gebäude.
Gibt es ein Bußgeld?
Das Bußgeld nach § 108 GModG von bis zu 5.000 Euro bezieht sich auf die Gebäudeautomation nach § 56 Abs. 1. Die Beleuchtungssteuerung nach Abs. 6 ist laut Wortlaut nicht bußgeldbewehrt – sie ist trotzdem Pflicht und spart vom ersten Tag an.
Wird die Umsetzung gefördert?
Ja, über die Gebäudeautomation: Die BEG EM fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für Klasse B nach DIN V 18599-11 mit 15 %. Beleuchtung als eigene Maßnahme ist seit 21.07.2026 gestrichen. Details im Ratgeber Förderung 2026.
Pflicht erfüllen – und dabei sparen.
Wir nehmen Ihr Gebäude auf, planen Lichtsteuerung und Monitoring und zeigen Ihnen das Ergebnis vorab in 3D.
