Für die Lichtsteuerung in Nichtwohngebäuden sind derzeit vor allem drei Regelwerke relevant: die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275), die automatische Beleuchtungssteuerung mit Belegungserkennung ausdrücklich verlangt, das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das im Juli 2026 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst hat und die EPBD in deutsches Recht umsetzt, sowie das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das energieintensive Unternehmen zu Managementsystemen und Umsetzungsplänen verpflichtet. Laut BBSR-Infoportal müssen Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen über 70 kW Nennleistung bis 31.12.2029 mit Monitoringtechnik und automatischer Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein. Dieser Ratgeber ordnet die Vorgaben ein und zeigt, was Betreiber und Planer jetzt tun sollten.

Alle Fristen kompakt mit Pflicht-Check: Lichtsteuerung Pflicht 2026–2029. Welche Förderung 2026 noch greift: Förderung für Lichtsteuerung.

Überblick: Welche Regel betrifft wen?

RegelwerkAdressatRelevanz für LichtsteuerungStatus (Sept. 2026)
EPBD 2024/1275EU-Mitgliedstaaten, mittelbar GebäudeeigentümerGebäudeautomation, automatische Beleuchtungssteuerung mit BelegungserkennungSeit 28.05.2024 in Kraft, Umsetzungsfrist bis Ende Mai 2026
GEG (bisher)Eigentümer, Bauherren§ 71a: Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden über 290 kW bis 31.12.2024Durch GModG abgelöst
GModGEigentümer, Bauherren§ 56: Monitoringtechnik und automatische Beleuchtungssteuerung ab 70 kWVerkündet 28.07.2026, gestaffeltes Inkrafttreten
EnEfGUnternehmen nach Energieverbrauch§ 8 Managementsysteme, § 9 Umsetzungspläne mit wirtschaftlichen MaßnahmenIn Kraft, Novelle im Gesetzgebungsverfahren
BEG EM (Förderung)AntragstellerFörderung von MSR-Technik für Automatisierungsgrad BZuschuss 15 %

EU-Gebäuderichtlinie (EPBD 2024/1275)

Die Neufassung der EU-Gebäuderichtlinie wurde am 8. Mai 2024 im Amtsblatt verkündet und ist seit dem 28. Mai 2024 gültig. Die Mitgliedstaaten hatten grundsätzlich 24 Monate Zeit für die Umsetzung. Für Nichtwohngebäude sind in Artikel 13 unter anderem folgende Anforderungen an Gebäudeautomation vorgesehen, wie das Gebäudeforum klimaneutral zusammenfasst:

  • Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 290 kW bis 31.12.2024
  • Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden mit Anlagen über 70 kW bis 31.12.2029
  • Automatische Beleuchtungssteuerung mit angemessener Zonierung und Belegungserkennung, umzusetzen bis 31.12.2027 (laut BBSR-Zusammenfassung für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 290 kW)

Wichtig: Eine EU-Richtlinie wirkt nicht unmittelbar gegenüber Gebäudeeigentümern, sondern über das nationale Recht. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das GModG.

Vom GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)

Was bisher galt: § 71a GEG

Nach § 71a GEG mussten Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs- oder kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. der Klimaanlage von mehr als 290 kW bis zum 31.12.2024 mit einem System für Gebäudeautomation ausgestattet werden. Für Bestandsgebäude war mindestens Automationsgrad C nach DIN V 18599-11 gefordert. Eigentümer, die diese Pflicht noch nicht erfüllt haben, sollten den Handlungsbedarf zeitnah klären.

Was sich mit dem GModG ändert

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28. Juli 2026. Erste Regelungen gelten seit dem 29. Juli 2026; die Regelungen zur Umsetzung der EPBD treten laut BBSR gestaffelt in Kraft.

Für die Lichtsteuerung zentral ist § 56 GModG (Gebäudeautomatisierung und -steuerung von Nichtwohngebäuden). Laut GModG-Infoportal des BBSR gilt:

  • Bis zum 31.12.2029 müssen alle Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage (bzw. kombinierten Anlagen) mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW mit Monitoringtechnik und einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein (§ 56 Abs. 1).
  • Die automatische Beleuchtungssteuerung muss angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen (§ 56 Abs. 6).
  • Die Monitoringtechnik muss unter anderem Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen und Energieeffizienz-Benchmarking sowie die Erkennung von Effizienzverlusten ermöglichen (§ 56 Abs. 2).
  • Für Monitoringtechnik, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten verbaut wurde und die Anforderungen nicht vollständig erfüllt, nennt das Portal eine verlängerte Frist bis 31.12.2039.
  • Ausnahmen sind unter anderem bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit vorgesehen.

Bußgelder

Verstöße gegen § 71a GEG konnten nach § 108 GEG mit Bußgeld geahndet werden. Ob und in welcher Höhe das GModG entsprechende Tatbestände vorsieht, sollten Sie im Einzelfall anhand des Gesetzestextes prüfen.

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das EnEfG richtet sich nicht an Gebäude, sondern an Unternehmen, abhängig von deren Gesamtendenergieverbrauch. Im geltenden Recht gilt:

  • § 8: Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten.
  • § 9: Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh müssen Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichen. Als wirtschaftlich gilt eine Maßnahme, wenn sich nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert nach DIN EN 17463 ergibt; betrachtet werden Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 15 Jahren.

Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 eine Novelle beschlossen. Geplant ist unter anderem, die Schwelle für Managementsysteme auf rund 23,6 GWh anzuheben und Umsetzungspläne an ein Energieaudit zu knüpfen. Das parlamentarische Verfahren ist nicht abgeschlossen; bis zur Verkündung gelten die bisherigen Regeln weiter.

Für die Lichtsteuerung ist § 9 besonders relevant: Wird im Energieaudit oder Managementsystem eine Lichtsteuerung als wirtschaftliche Maßnahme identifiziert, gehört sie in den Umsetzungsplan. Wie Sie die Wirtschaftlichkeit berechnen, zeigt der Ratgeber Einsparung und Amortisation berechnen.

Normen: DIN EN 12464-1 und DIN V 18599

Gesetze regeln Effizienz, Normen die Lichtqualität und die Bilanzierung:

  • DIN EN 12464-1 legt Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen fest, etwa einen Wartungswert der Beleuchtungsstärke von 500 lx für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung. Eine Lichtsteuerung darf diese Werte bei Nutzung nicht unterschreiten; Tageslicht- und Konstantlichtregelung müssen darauf abgestimmt sein.
  • DIN V 18599 ist das Bilanzierungsverfahren für Nichtwohngebäude. Teil 4 behandelt den Energiebedarf der Beleuchtung einschließlich Präsenz- und Tageslichtabhängigkeit, Teil 11 die Gebäudeautomation mit den Automationsgraden. Laut BBSR-Infoportal bezieht sich das GModG auf die Fassung DIN/TS 18599-11:2025-10.

Förderung: BEG Einzelmaßnahmen

In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) fördert das BAFA bei Nichtwohngebäuden den Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11. Der Grundfördersatz beträgt 15 %, die förderfähigen Kosten sind auf 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche begrenzt, und ein Energieeffizienz-Experte muss eingebunden werden. Tageslicht- oder präsenzabhängige Beleuchtungssteuerung kann nach den technischen FAQ des BAFA Teil solcher Maßnahmen sein. Fachquellen weisen darauf hin, dass eine isolierte Optimierung nur der Beleuchtung regelmäßig nicht genügt, wenn das Gebäude den geforderten Automatisierungsgrad insgesamt nicht erreicht. Klären Sie die Förderfähigkeit daher vor Auftragsvergabe mit Ihrem Energieeffizienz-Experten.

Was Betreiber und Planer jetzt tun sollten

  1. Betroffenheit prüfen: Nennleistung der Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen je Gebäude ermitteln (Schwellen 70 kW und 290 kW).
  2. Bestand bewerten: Gibt es eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung? Wie ist das Monitoring aufgebaut?
  3. Schnittstellen sicherstellen: Neue Systeme sollten Daten über offene Protokolle bereitstellen, siehe GLT-Anbindung über BACnet, Modbus und API.
  4. Wirtschaftlichkeit dokumentieren: Für EnEfG-Umsetzungspläne und Förderanträge.
  5. Förderung vor Beauftragung klären: BEG EM setzt die Antragstellung vor Vorhabenbeginn und die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten voraus.
  6. Zeitplan erstellen: Bis 2029 sind es nur wenige Budgetzyklen. Kombinieren Sie die Nachrüstung mit ohnehin geplanten Maßnahmen.

Fazit

Mit der EPBD und ihrer Umsetzung im Gebäudemodernisierungsgesetz wird die automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung für viele Nichtwohngebäude zur Pflicht, laut BBSR für Gebäude mit Anlagen über 70 kW bis Ende 2029. Parallel verlangt das EnEfG von größeren Energieverbrauchern, wirtschaftliche Maßnahmen zu planen und umzusetzen, und die BEG fördert Gebäudeautomation ab Klasse B. Wer jetzt Betroffenheit prüft, Bestand bewertet und die Nachrüstung plant, vermeidet Zeitdruck. Eine erste Abschätzung der Einsparung liefert der Einsparrechner; für ein konkretes Projekt erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Ist eine Lichtsteuerung in Nichtwohngebäuden Pflicht?

Für viele Nichtwohngebäude ja. Nach § 56 GModG brauchen Nichtwohngebäude, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage mehr als 70 kW leistet, bis 31.12.2029 Gebäudeautomation mit Monitoring (Abs. 1) und eine automatische Beleuchtungssteuerung (Abs. 6); Zonierung und Belegungserkennung sind als Regelfall vorgesehen. Alle Fristen unter Lichtsteuerung Pflicht. Keine Rechtsberatung.

Gilt das GEG noch?

Das Gebäudeenergiegesetz wurde durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Erste Regelungen gelten seit 29. Juli 2026, weitere treten gestaffelt in Kraft. Die frühere Pflicht nach § 71a GEG für Gebäude über 290 kW bestand bis 31.12.2024.

Was verlangt die EU-Gebäuderichtlinie zur Beleuchtung?

Die EPBD 2024/1275 sieht in Artikel 13 eine automatische Beleuchtungssteuerung mit angemessener Zonierung und Belegungserkennung für Nichtwohngebäude vor, laut Gebäudeforum umzusetzen bis 31.12.2027. Für Eigentümer maßgeblich ist die nationale Umsetzung im GModG.

Muss eine Lichtsteuerung in den EnEfG-Umsetzungsplan?

Wenn sie im Energieaudit oder Managementsystem als wirtschaftliche Maßnahme identifiziert wird, ja. Nach § 9 EnEfG gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn nach maximal 50 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert nach DIN EN 17463 erreicht wird. Eine Novelle mit geänderten Schwellen ist im Verfahren.

Wird Lichtsteuerung gefördert?

Über die Gebäudeautomation: Die BEG EM fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für einen Automatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 mit 15 %, eine Beleuchtungssteuerung kann Teil davon sein. Beleuchtung als eigene Maßnahme ist seit 21.07.2026 gestrichen. Details im Ratgeber Förderung 2026.